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Rücktrittsrecht


Das Rücktrittsrecht (§11 FAGG)

Dem in Österreich gebräuchlichen Begriff "Rücktrittsrecht" entspricht der in Deutschland gebräuchliche und in der Verbraucherrechte Richtlinie verwendete Begriff "Widerrufsrecht". Wir verwenden daher das Begriffspaar "Widerrufsrecht (Rücktrittsrecht)". In der Widerrufsbelehrung wird ausschließlich der Begriff "Widerrufsrecht" verwendet. Dies ist gleichbedeutend mit dem österreichischen Begriff "Rücktrittsrecht".

"Für Waren nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, besteht kein Widerrufsrecht (Rücktrittsrecht)".

"Für Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, besteht kein Widerrufsrecht (Rücktrittsrecht)".

"Für Waren die versiegelt geliefert werden und aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, entfällt das Widerrufsrecht (Rücktrittsrecht), wenn die Waren nach der Lieferung entsiegelt worden sind".

"Für Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt worden sind, entfällt das Widerrufsrecht (Rücktrittsrecht)".